Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Vertragsabschluss.
Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen.
Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nur, wenn wir sie im Einzelfall ausdrücklich
schriftlich anerkennen. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Uns erteilte Aufträge sowie
allfällige Auftragsänderungen sind für den Käufer in jedem Fall verbindlich. Für uns werden erteilte
Aufträge oder Änderungen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.

2. Preise.
Unsere Preise sind Tagespreise. Für Aufträge ohne ausdrückliche Preisvereinbarung gelten die
Preise des Liefertages. Alle Preise verstehen sich ab Werk und exklusive der jeweiligen gesetzlichen
Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherungen etc.
Wir sind berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Anbotslegung
Änderungen bei Rohmaterial oder Hilfsstoffpreisen, Löhnen, Gehältern, Frachten, öffentlichen
Abgaben oder sonstigen Fremdkosten eingetreten sind.
Durch Beteiligung an den Werkzeugkosten oder Übernahme der Werkzeugkosten erwirbt der
Käufer kein Anrecht auf die Werkzeuge. Diese verbleiben in unserem Eigentum. Skonti, Rabatte
und Zahlungsziel hinsichtlich der Werkzeuge bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
Drei Jahre nach der letzten Lieferung sind wir berechtigt, die Werkzeuge zu entsorgen.

3. Lieferung und Lieferzeit.
Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Lieferungen unserer
Vorlieferanten.
Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der Annahme der
Bestellung durch uns, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Hat
der Käufer Unterlagen, Angaben, Genehmigungen, Freigaben etc. zu beschaffen oder eine
Anzahlung zu erbringen, so beginnt die Lieferfrist nicht vor der Erfüllung dieser Verpflichtungen.
Erforderliche Exportunterlagen sind vom Käufer beizubringen.
Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist die Absendung oder Übergabe im Werk bzw.
Lager maßgebend. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten,
wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
Der Käufer ist nicht berechtigt, Teillieferungen zurückzuweisen. Je nach Art der Fabrikate sind
bei der Lieferung Abweichungen von Gewicht, Stückzahl, Laufmetern etc. bis +/- 10 von Hundert
sowohl hinsichtlich der gesamten Abschlussmenge als auch vereinbarter Teillieferungen gestattet,
sofern in unseren jeweils gültigen technischen Lieferkonditionen nichts anderes bestimmt wird.
Für die Errechnung des Fakturenwertes sind die von uns ermittelten Mengeneinheiten (Fabrikate
abhängig grundsätzlich Gewichte, in Sonderfällen auch Stückzahlen, Laufmeter etc.) maßgebend.
Behinderungen bei der Ausführung und/oder bei der Auslieferung einer Bestellung, welche von
uns nicht oder nicht in wirtschaftlich zumutbarer Weise beseitigt werden können (wie z.B. Streiks,
Betriebsstörungen, Aussperrungen, nicht rechtzeitiges Eintreffen von Vormaterial, Verkehrsstörungen
usw.) sowie deren Folgen, gelten als höhere Gewalt und entbinden uns von der Verpflichtung zur
Lieferung, ohne dass dem Käufer ein Schadenersatzanspruch zusteht. Wir sind berechtigt, nach
Wegfall der Behinderung die bestellten Lieferungen vorzunehmen.
Das Recht auf Schadenersatz infolge von Lieferverzug ist jedenfalls auch dann ausgeschlossen,
wenn dieser aufgrund von Beschädigungen der bei der Produktion des bestellten Materials
verwendeten Maschinen und Werkzeugen eingetreten ist.

4. Abnahme durch den Kunden.
Für von uns geliefertes Material wird nur dann abgenommen, wenn die entsprechenden
Werkstoffnormen eine Abnahme vorsehen oder wenn dies bei Auftragserteilung ausdrücklich
vereinbart wurde. Die Kosten der Abnahme trägt der Käufer.
Die Abnahme hat innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen
nach gemeldeter Abnahmebereitschaft, zu erfolgen. Andernfalls gilt die Abnahme als durchgeführt
und die Ware als vertragsgemäß geliefert. Wir sind in diesem Fall berechtigt, das Material zu
versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern.

5. Verpackung.
Falls nach Meinung des Verkäufers eine Verpackung erforderlich ist, erfolgt sie in handelsüblicher
Weise und auf Kosten des Käufers.

6. Versand, Gefahrübergang und Versicherung.
Die Frachtkosten, die Kosten einer eventuellen Versicherung der Sendung auf Wunsch
des Käufers, Zölle etc. gehen zu Lasten des Käufers. Die Ausführung vom Käufer erteilter
besonderer Verlade-und Versandvorschriften erfolgt auf Risiko und Kosten des Käufers.

7. Übernahme und Annahmeverzug.
Versandfertige Waren müssen vom Käufer unverzüglich abgeholt werden. Nicht rechtzeitige
Erteilung allenfalls notwendiger Versandanweisungen oder nicht rechtzeitige Abholung der Ware
setzt den Käufer in Annahmeverzug. In einem solche Fall können wir wahlweise den Versand der
Waren an den Käufer veranlassen oder aber die Waren einlagern; dies alles auf Gefahr des
Käufers. Dadurch entstehende Mehrkosten oder Schäden sind vom Käufer zu tragen bzw. uns
von ihm zu ersetzen. Die gesetzlichen Vorschriften und Rechtsfolgen des Annahmeverzuges
bleiben hievon unberührt.
Wenn der Käufer unsere ordnungsgemäße Lieferung oder erforderliche Lieferdokumente nicht
übernimmt, ist unser Auftrag erfüllt und der Käufer zur Leistung des vollen Entgeltes verpflichtet.
Wir sind in diesem Fall berechtigt, das Material auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern.

8. Toleranzen, Gewicht, sonstige Qualitätsmerkmale.
Für die vereinbarten Spezifikationen gelten, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart
ist, vorhandene Normen (z.B. EN, DIN, ÖNORM usw.). Ansonsten haben unsere technischen
Lieferkonditionen Gültigkeit.
Abweichungen von Maß, Gewicht und sonstigen Qualitätsmerkmalen sind im Rahmen der
vereinbarten Norm oder der geltenden Übung zulässig.
Die Kosten allfälliger Untersuchungen, Analysen etc. trägt der Käufer.

9. Gewährleistung.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Erklärung der Versandbereitschaft bzw. mit
dem Übergang der Preisgefahr an den Käufer und endet nach sechs Monaten.
Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens des
Werkes.
Für den Umstand, dass etwaige Mängel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren,
trägt stets der Käufer die Beweislast.
Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln,
die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.Zur Geltendmachung
von Mängeln sind schriftliche Mängelrügen erforderlich. Der Käufer hat uns Mängel der Ware,
die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt
hat oder feststellenhättemüssen,unverzüglichanzuzeigen. Bei verborgenen Mängeln hat diese
Anzeige unverzüglich nach deren Entdeckung zu erfolgen.
Unterlässt der Käufer die Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung (§§ 922 ff. ABGB),
auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933 a Abs. 2 ABGB) sowie aus einem Irrtum
über die Mangelfreiheit der Sache (§§ 871 f. ABGB) nicht mehr geltend machen.
Für diejenigen Teile einer Ware, die wir von Vorlieferanten bezogen haben, haften wir nur im
Rahmen der uns selbst gegen den Vorlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
Eine Inanspruchnahme unsererseits durch den Käufer gem. § 933b ABGB ist ausdrücklich
ausgeschlossen.
Voraussetzungen für die Anerkennung eines Mangels ist immer, dass die Ware ihren
Qualitätsbedingungen entsprechend eingesetzt worden ist.
Gibt uns der Käufer keine Gelegenheit, dass wir uns vom Mangel überzeugen können, stellt er
insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur
Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche. Wird ein Mangel von uns anerkannt, so bleibt es uns
überlassen, die Ware zum berechneten Preis zurückzunehmen, den Mangel zu beheben oder gegen
Rücksendung der Ware eine Ersatzlieferung vorzunehmen.
Mängelansprüche verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der
Mängelrüge durch uns.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

10. Höhere Gewalt.
Ereignisse höherer Gewalt und andere Umstände außerhalb unseres Einflussvermögens (gleichgültig
ob bei uns, unseren Vorlieferanten etc.) berechtigen uns, unter Ausschluss jedweden
Schadenersatzanspruches die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben bzw.
ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

11. Haftungsbeschränkung.
Wir haften nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden (insbesondere aus Produktionsausfällen),
entgangenen Gewinn und reine Vermögensschäden.
Wir haften auch nicht bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit, sofern nicht Personenschäden
infolge der Verletzung des Lebens, der körperlichen Integrität oder der Gesundheit eines Menschen
Gegenstand der an uns herangetragenen Ansprüche sind.
Unsere Haftung ist insgesamt beschränkt auf Leistungen aus unserer Betriebshaftpflichtversicherung,
darüber hinaus bei Verletzung vertraglicher Pflichten jedenfalls auf den Auftragswert
derjenigen Lieferung, die schadensursächlich war.
Dieser Ausschluss umfasst jedoch nicht zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Käufers und werden
dadurch Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte verletzt, hält uns der Käufer vollkommen
schad- und klaglos.

12. Zahlungsbedingungen.
Der Rechnungsbetrag ist gemäß der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu entrichten. Sofern
nichts vereinbart wurde, sind Rechnungen sofort und abzugsfrei zur Zahlung fällig, gemäß
Zahlungseingang.
Überweisungsspesen gehen zu Lasten des Käufers.
Die Zahlung ist in der vereinbarten Währung durch Überweisung auf eines unserer Bankkonten
zu leisten.
Die Inanspruchnahme von vereinbarten Skonti setzt voraus, dass keine fälligen
Zahlungsverpflichtungen bestehen; dies gilt auch in Bezug auf andere Rechnungen.
Die Aufrechnung durch den Käufer mit einer Gegenforderung ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Scheck und Wechsel bedürfen einer besonderen Vereinbarung und werden nur zahlungshalber
angenommen, Zinsen und Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Wechselzahlung berechtigt nicht
zum Skontoabzug.
Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen, aus welchen Gründen auch immer, zurückzuhalten.
Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils
geltenden Basiszinssatz, zumindest aber in Höhe von 12 % p.a., zu berechnen.
Bei Zahlungsverzug sind alle Mahn- und Inkassospesen vom Käufer zu ersetzen.
Zahlungen werden stets auf die älteste offene Rechnung bzw. Forderung angerechnet. Spesen,
die im Zusammenhang mit Überweisungen oder auf Basis von Dokumenteninkassi und
Dokumentenakkreditiven für unsere Lieferungen im Käufer- oder Bestimmungsland entstehen,
gehen zu Lasten des Käufers.

13. Verpflichtung zur Leistung von Vorauszahlungen und Sicherheiten, Rücktritt.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei bekannt werden von Umständen, die die
Kreditwürdigkeit des Käufers nach bank- und kreditversicherungsgemäßen Gesichtspunkten in
Zweifel ziehen lassen, sind wir ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen
berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen.
Bei Zahlungsverzug oder bekannt werden von Zahlungsschwierigkeiten steht uns das Recht zu,
alle noch offenen Forderungen bei gleichzeitiger Einstellung weiterer Lieferungen sofort fällig
zu stellen (Terminverlust), von allen noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten und erhaltene
Vorauszahlungen bis zur Festsetzung einer etwaigen Entschädigungsleistung einzubehalten bzw.
auf unsere Forderungen anzurechnen. Ungeachtet davon steht uns das Recht zu, noch
ausstehende Lieferungen gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung durchzuführen.

14. Eigentumsvorbehalt.
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum (Vorbehaltsware).
Um eine Pfändung oder andere Beeinträchtigung durch Dritte hintanzuhalten, ist der Käufer
verpflichtet, sämtliche zumutbare Maßnahmen einzuleiten, um dies zu verhindern (Kennzeichnung,
gesonderte Lagerung etc.).
Wir sind jedoch jederzeit berechtigt, das Lager des Käufers zu besichtigen, um die in unserem
Eigentum befindliche Ware gegen Anrechnung des Verwertungsbetrages herauszuverlangen
sowie die Veräußerung der noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu untersagen.
Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch
den Käufer, überträgt uns der Käufer das ihm zustehende Eigentumsrecht an dem neuen Bestand
oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der im Eigentumsvorbehalt stehenden Ware.
Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Ware durch Dritte, ist der Käufer verpflichtet,
auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns hievon unverzüglich zu verständigen.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern, jedoch unter der Voraussetzung,
dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Die Forderungen des Käufers
aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns zur Besicherung
unserer Forderungen abgetreten. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich von Umständen
zu informieren, die eine Forderungsabtretung verhindern (z.B. Generalzession zugunsten einer
Bank). Ansonsten ist der Käufer verpflichtet, nachweislich seine Abnehmer von der
Forderungsabtretung zu informieren und einen Eintrag in seiner Buchhaltung vorzunehmen
(OP-Liste).
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht vom uns verkauften Waren
veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des
Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware
befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich
entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so
hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich
sind.

15. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand.
Sämtliche Vertragsverhältnisse unterliegen dem österreichischen Recht unter Ausschluss der
internationalen Verweisungs- und Kollisionsnormen (EVÜ, IPRG). Ausdrücklich festgehalten wird,
dass das UN-Kaufrecht (CISG) keine Anwendung auf das vorliegende Vertragsverhältnis findet.
Erfüllungsort für alle Leistungen aufgrund dieses Vertrages ist Ranshofen/Österreich.
Sofern der Käufer seinen Sitz in einem Staat hat, auf welchen die Brüssel I-VO (Verordnung EG
Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000), das Brüsseler Übereinkommen (EuGVÜ) oder das
Lugano-Übereinkommen (LGVÜ) Anwendung findet, gilt für alle Streitigkeiten aus diesem
Vertragsverhältnis ausschließlich die internationale Zuständigkeit des jeweils für
Ranshofen/Österreich sachlich und örtlich zuständigen Gerichtes als vereinbart (Bezirksgericht
Braunau am Inn bzw. Landesgericht Ried im Innkreis). Ein jeder anderer Gerichtsstand ist
ausgeschlossen.
Für alle anderen Vertragspartner entscheidet bei Streitigkeiten ein Schiedsgericht, das gemäß
der Vergleichs- und Schiedsordnung der IHK zusammengesetzt ist, endgültig.

16. Wirksamkeit.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam
sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen dieser Verkaufbedingungen wirksam.